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Winterliche Pflichten

Veröffentlichungsdatum25.10.2012Lesedauer2 Minuten
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Weiße Winterfreuden haben ihren Reiz, bringen aber auch die Pflicht mit sich, früh morgens aufstehen zu müssen um den Gehweg vor der Haustür von Eis und Schnee zu befreien. Es liegt in der Verantwortung der LiegenschaftseigentümerInnen, den Pflichten gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF nachzukommen:
Unabhängig von den Maßnahmen der Gemeinde, welche sich auf Straßen und Wege beziehen, sind LiegenschaftseigentümerInnen in Ortsgebieten im Sinne des § 93 StVO verpflichtet, in der Zeit von 6 – 22 Uhr Gehsteige vor den Häusern, Gehwege und Stiegenanlagen zu räumen und zu streuen. Wo kein Gehsteig vorhanden ist, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen. Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Stadtgemeinde St. Johann im Pongau weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Stadtgemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
  • Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt.
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Schneeräumung 

Es wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass überhängende Sträucher und Äste zurück zu schneiden sind: besonders bei Schneelast behindern diese Sträucher Einsatzfahrzeuge und andere VerkehrsteilnehmerInnen. Autos sind so abzustellen, dass Räumfahrzeuge ungehindert vorbeifahren können. Das Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist ohne Bewilligung unzulässig.
Nicht vergessen: Für HausbesitzerInnen und LiegenschaftseigentümerInnen besteht strikte Streu- und Räumpflicht! Auch Eisbildungen und Schneewächten von den Dächern sind zu entfernen.

Der Winterdienst ist bereit

Der Winterdienst der Stadt ist mit 25 Mitarbeitern, 6 Fahrzeugen und einigen Fremdfirmen im Einsatz um 60 Kilometer Straßen, Gehwege, Gehsteige, Fußgängerübergänge, Stiegen, Eingänge zu gemeindeeigenen Gebäuden und den Friedhof zu räumen und zu streuen.
Für einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumung ist aber auch die Mitarbeit der Bevölkerung notwendig.