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Winterliche Pflichten - das sollten Sie wissen

Veröffentlichungsdatum03.12.2024Lesedauer2 MinutenKategorienAktuelles
Schnee schaufeln

Die Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen gehört zu den zentralen Aufgaben einer Gemeinde. Um einen möglichst reibungslosen Winterdienst sicherstellen zu können, ist die Mitarbeit der Bevölkerung notwendig. 

Die Schneeräumung und der Streudienst sind nicht nur die alleinige Aufgabe der Gemeinde, auch private Grundeigentümer*innen und jede/r einzelne Verkehrsteilnehmer*in tragen dabei Verantwortung. Der Gesetzgeber sieht hier eine eindeutige Aufgabenzuweisung vor:

Es liegt in der Verantwortung der Liegenschaftseigentümer*innen, den Pflichten gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF nachzukommen.

Unabhängig von den Maßnahmen der Gemeinde, welche sich auf Straßen und Wege beziehen, sind Liegenschaftseigentümer*innen in Ortsgebieten im Sinne des § 93 StVO verpflichtet, in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr Gehsteige vor den Häusern, Gehwege und Stiegenanlagen zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Wo kein Gehsteig vorhanden ist, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen. Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer*innen im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. 

Die Stadtgemeinde St. Johann im Pongau weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Stadtgemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer*in bzw. Grundeigentümer*in verbleiben.
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Es wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass überhängende Sträucher und Äste zurückzuschneiden sind: Besonders bei Schneelast behindern und gefährden diese Sträucher Verkehrsteilnehmer*innen. Autos sind so abzustellen, dass Räumfahrzeuge ungehindert vorbeifahren können. Das Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist unzulässig. Grundstücksbesitzer*innen sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben udgl. ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

ACHTUNG! Für Hausbesitzer*innen und Liegenschaftseigentümer*innen besteht strikte Streu- und Räumpflicht! Auch Eisbildungen und Schneewächten von den Dächern sind zu entfernen. Besser ist der Griff zur Schneeschaufel statt in die Geldbörse! Sollte jemand seiner Räum- oder Streupflicht nicht nachkommen, dann kann das teuer zu stehen kommen. Neben allfälligen Schadenersatzforderungen hat der/die Streu- oder Räumungspflichtige auch noch mit einer Anzeige nach der StVO zu rechnen. 


Der Winterdienst ist bereit

Der Winterdienst der Stadt ist mit 27 Mitarbeitern und einigen Fremdfirmen im Einsatz um 60 Kilometer Straßen, Gehwege, Gehsteige, Fußgängerübergänge, Stiegen, Eingänge zu gemeindeeigenen Gebäuden und den Friedhof zu räumen und zu streuen. Für einen reibungslosen Ablauf ist aber die Mitarbeit der Bevölkerung notwendig. Gefordert sind zudem Eigeninitiative, Verständnis und Toleranz, damit Sie und alle anderen Verkehrsteilnehmer*innen sicher durch den Winter kommen.

Der Winterdienst ist im Einsatz.