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Winterliche Pflichten der LiegenschaftseigentümerInnen

Veröffentlichungsdatum26.11.2015Lesedauer2 Minuten
Winterliche Pflichten der LiegenschaftseigentümerInnen

Eis und Schnee bereiten nicht nur Vergnügen sondern verursachen auch viel Arbeit für den Winterdienst und alle Eigentümer von Liegenschaften, damit Sie auch bei winterlichen Verhältnissen ohne Rutschpartien unterwegs sein können. Der Gesetzgeber sieht dabei eine eindeutige Aufgabenzuweisung vor:

Es liegt in der Verantwortung der Liegenschaftseigentümer, den Pflichten gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF nachzukommen.

Unabhängig von den Maßnahmen der Gemeinde, welche sich auf Straßen und Wege beziehen, sind Liegenschaftseigentümer in Ortsgebieten im Sinne des § 93 StVO verpflichtet, in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr Gehsteige vor den Häusern, Gehwege und Stiegenanlagen zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Wo kein Gehsteig vorhanden ist, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen. Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Die Stadtgemeinde St. Johann im Pongau weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Stadtgemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt.
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

DSC06506.JPGEs wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass überhängende Sträucher und Äste zurück zu schneiden sind: besonders bei Schneelast behindern und gefährden diese Sträucher Verkehrsteilnehmer. Autos sind so abzustellen, dass Räumfahrzeuge ungehindert vorbeifahren können. Das Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist unzulässig.

Nicht vergessen: Für Hausbesitzer und Liegenschaftseigentümer besteht strikte Streu- und Räumpflicht! Auch Eisbildungen und Schneewächten von den Dächern sind zu entfernen. Besser ist der Griff zur Schneeschaufel statt in die Geldbörse! Sollte jemand seiner Räum- oder Streupflicht nicht nachkommen, dann kann das teuer zu stehen kommen. Neben allfälliger Schadenersatzforderungen hat der Streu- oder Räumungspflichtige auch noch mit einer Anzeige nach der StVO zu rechnen.

Der Winterdienst ist bereit

Schneeschaufel.jpgDer Winterdienst der Stadt ist mit 25 Mitarbeitern  und einigen Fremdfirmen im Einsatz um 60 Kilometer Straßen, Gehwege, Gehsteige, Fußgängerübergänge, Stiegen, Eingänge zu gemeindeeigenen Gebäuden und den Friedhof zu räumen und zu streuen. Die Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen gehört zu den zentralen Aufgaben einer Gemeinde. Ohne die Mithilfe der Bevölkerung gerät aber auch der beste Schneepflug ins Straucheln. Für einen reibungslosen Ablauf ist deshalb die Mitarbeit der Bevölkerung notwendig. Gefordert sind zudem Eigeninitiative, Verständnis und Toleranz, damit Sie und alle anderen Verkehrsteilnehmer sicher durch den Winter kommen.