Eheschließung

Die Eheschließungen erfolgen im Trauungssaal der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau.
Zur Anmeldung einer Eheschließung ist erforderlich:

  • Geburtsurkunde für Österreicher, bei im Ausland Geborenen ebenfalls Abschrift oder internationale mehrsprachige Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate) - sonst Übersetzung erforderlich Abstammungsurkunde/Familienbuchabschrift oder Ähnliches.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern Reisepass)
  • Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes (ausgenommen St. Johanner/Innen durch Verbindung mit dem Meldeamt)
  • Heiratsurkunde letzter Vorehe
  • Nachweis der Auflösung durch Tod bzw. Scheidung mit Rechtskraftklausel
  • Nachweis über die Berechtigung zur Führung akademischer Berufsbezeichnungen und Standesbezeichnungen. Bei ausländischen Diplomen nötigenfalls Nostrifikationsbescheid
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen vorehelichen Kinder plus Vaterschaftsanerkenntnis
    (wenn er in die Urkunde noch nicht eingearbeitet ist)
  • Bei Ausländern zusätzlich Bestätigung der Ehefähigkeit (Ehefähigkeitszeugnis) des zuständigen Heimatstaates (Konsulat) oder Ledigkeits- bzw. Familienstandsbestätigung Marriage Licence, Affidavits.....
  • Fremdsprachige Urkunden und Bestätigungen müssen von einem beeideten Dolmetscher übersetzt sein
  • Überlegung über zukünftige Familiennamensführung (üblich ist die Annahme des Familiennamens, eventuelle Familiennamensführung zukünftiger Kinder, den gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voranstellen oder nachstellen. ACHTUNG!
    Bei Auslandsberührung ist das maßgebende fremde Recht heranzuziehen! Ausländischen Eheentscheidungen - zuständiges Bezirksgericht, Ehemündigkeit uvm......


Gebühren pro Urkunde: € 9,30

Die Gebühren für die Hochzeit selbst sind sehr unterschiedlich (außerhalb oder innerhalb der Dienstzeit, Geburtsurkunden der Kinder, gleichzeitige Staatsbürgerschaftsneuausstellung...) Wiederannahme früherer Namen/Beurkundung der Erklärung über Familiennamensbestimmungen - Doppelnamensführung

Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten kann ein geschiedener Ehepartner einen früheren Familiennamen wieder annehmen. (vorraussichtliche Gebühren € 20,70 sowie Reisepassänderung)

Antrag über Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteiles (über das zuständige Bezirksgericht)

Ausstellung einer Heiratsurkunde nach dem Tode für Pensionszwecke

Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ehe im Ausland (erforderliche Urkunden wie oben)

Bei geplanter Eheschließung im Ausland mit Familiennamenswunsch unbedingt vorherige Abklärung über die Bestimmung des Familiennamens, über die Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens, über die Bestimmung des Familiennamens der Kinder (wird über das Standesamt in Wien eingereicht) abgeben.

 

Zuständig