Grundsteuer

Grundsteuer

Gemeindesteuer für bebaute, unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, objektbezogen gestaltet und von Beschaffenheit und Wert des Grundstückes abhängig. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz (Steuergegenstand). Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so sind diese hinsichtlich des Abgabenbetrages Gesamtschuldner.

Zu unterscheiden sind:

  • Grundsteuer A:
    land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
  • Grundsteuer B:
    bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke

Gesetzesgrundlage: Grundsteuergesetz 1955 (Bundesgesetz).

Die Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch:

1. Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt

2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages:

  • Auf Grund des Einheitswertes errechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag und erlässt den Grundsteuermessbescheid (Gemeinde erhält eine Durchschrift);
  • der Grundsteuermessbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner.

    (Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich, d.h. Anfechtungsgründe können nicht in einer Berufung gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde eingewendet werden).

3. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den Hebesatz von 500 %

    (Grundsteuer A: 500 % und Grundsteuer B: 500 %) an;

  • Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
  • und erläßt den Grundsteuerbescheid an den Steuerpflichtigen.

Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit an den Voraussetzungen für die Festsetzung keine Änderungen eintreten.
Entrichtung je nach Höhe des Betrages, Grenzwert € 75,-- d.h. die jährliche Grundsteuer bis € 75 ist zur Gänze am 15. Mai fällig, über € 75,-- zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres (erfolgt durch Zusendung einer Lastschriftanzeige mit Erlagschein oder durch Bankeinzugsermächtigung).

Grundsteuerbefreiung

Gesetzesgrundlage: Salzburger Bauten-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1998

Was wird befreit?

Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, wenn

  • die neu geschaffene Fläche mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken (Hauptwohnsitz) oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dient; oder
  • ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dient und nicht mehr als 120 m2 beträgt.

Wie wird befreit?

Die Grundsteuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren. Als solcher Antrag gilt die Anzeige der Aufnahme der Benützung der durch die Bauführung neu entstandenen Fläche oder der Vollendung der Bauführung bzw. das amtliche Bauvollendungszeugnis. (Die Bauführung gilt jedenfalls mit dem Tag als beendet, an dem der begünstigte Bau bezugsfertig ist).

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid(e) des Finanzamtes (vor und nach der Bauführung) samt allen Beilagen
  • Nachweis der Verwendung als Hauptwohnsitz, soweit die neu geschaffene Fläche ständigen Wohnzwecken dient

Befreiungsdauer?

  • Rechtzeitige Antragstellung: maximal 12 Jahre.
  • Verspätete Antragstellung: Steuerbefreiung wirkt erst ab dem der Antragstellung folgenden Jahr für den noch verbleibenden Befreiungszeitraum.

Werden die neu entstanden Flächen, für die Steuerbefreiung gewährt ist, ihrer begünstigten Zweckbestimmung entzogen, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres der Entziehung. Anzeigepflicht des Grundeigentümers über die Änderung der Zweckbestimmung binnen 4 Wochen an die Stadtgmeinde.

Zuständig