Hundeabgaben und Hundemarke

Hundesteuer

Laut der Salzburger Hundesteuerverordnung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden einer Abgabe die als Hundesteuer eingehoben wird.

Die Meldung der Hundehaltung, Änderungen in der Hundehaltung und die Ersatzmarke bei Verlust können wie folgt beantragt werden:

  • persönlich an der Informationsstelle
  • durch Anforderung eines Antragsformulares unter der Tel. Nr. (06412/8001 DW 9)

Kosten / Gebühren

Die Hundesteuer beträgt jährlich:

  • für jeden Hund € 25,00
    Vorschreibung (Bescheid), Marke und Zahlschein werden zugesandt oder sofort ausgefolgt
  • Fristen
    Die Hundehaltung ist in der Stadtgemeinde St. Johann i. Pg. binnen Monatsfrist anzuzeigen

Änderungen in der Hundehaltung (Abmeldung/Adressänderung/etc) sind ebenso binnen Monatsfrist anzuzeigen.

  • zu beachten: Bei Verlust der Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke ausgefolgt.

Hinweise:

Registrierungspflicht - Chip für Hunde gemäß § 24a Tierschutzgesetz

Hundehaltung

Seit 2013 gelten nach einer Novelle des Salzburger Landessicherheitsgesetzes folgende Bestimmungen für das Halten von Hunden. Im Wesentlichen werden dabei die Meldepflicht, eine verpflichtende Haftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis neu geregelt.

hund1.jpg

Personen, die einen über 12 Wochen alten Hund halten, haben dies ihrer Wohnsitzgemeinde binnen einer Woche zu melden. Die Meldung hat unter anderem zu enthalten: Name und Anschrift des Hundehalters, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes, sowie Name und Anschrift jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (Vorbesitzer) und die Kennzeichnungsnummer. Bei der Hundeanmeldung ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,-- nachzuweisen. Gleichzeitig ist ein Sachkundenachweis („Hundeführerschein“) vorzulegen. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen gefährlichen und ungefährlichen Hunden. Für das Halten ungefährlicher Hunde reicht eine theoretische Ausbildung bei einem ausgebildeten Hundetrainer oder Tierarzt. Bei gefährlichen Hunden ist auch eine praktische Ausbildung mit dem eigenen Vierbeiner vorgeschrieben. Ebenso wie der Beginn der Haltung ist auch die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters zu melden, das gilt auch für „Hofhunde“.

Mit diesen Neuerungen soll langfristig eine bessere Datenlage über die Anzahl, Art und Rasse der gehaltenen Hunde vorliegen. Nähere Informationen erhalten Sie im Gemeindeamt, Finanzverwaltung.

Zuständig