Gesetzliche Grundlage: Salzburger Interessentenbeiträgegesetz - IBG 2015, LGBI Nr. 78/2015, und § 15 Abs. 3 Z 4des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBI. I Nr. 103/2007, jeweils in der geltenden Fassung.
Für den Anschluss eines Objektes an die öffentliche Kanalisation werden Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben. Diese werden anhand eines Aufteilungsschlüssels erhoben.
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