Kommunalsteuer

Kommunalsteuererklärung

Seit 1.1.1994 wird anstelle der Gewerbesteuer diese Kommunalabgabe auf die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden, eingehoben. 
Der Dienstnehmerbegriff richtet sich im wesentlichen nach dem EstG, der Unternehmensbegriff nach dem UstG, der Betriebsstättenbegriff nach § 29 BAO.
Eine Bindung an die einkommensteuerliche oder umsatzsteuerliche Beurteilung ist jedoch nicht anzunehmen.
Die Abgrenzung gegenüber dem Ausland erfolgt über den Betriebsstättenbegriff.

Erläuterungen zur Ausfüllung der Kommunalsteuererklärung

Die Kommunalsteuer (KommSt) wird auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 16 des Kommunalsteuergesetztes 1993, BGBl. Nr. 819/1993 (KommStG 1993) i.d.g.F., erhoben. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Steuerschuldner ist der Unternehmer.
Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage.

Unternehmen, Unternehmer:

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

zu beachten:

Freibetrag:

Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1460,00, wird von ihr € 1095,00 abgezogen. 
Abgabenbeträge sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind und ist bis zum 15. des Folgemonats zu bezahlen (Fälligkeit).

Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonates für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

Zuständig