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Allgemeine Nächtigungsabgabe

Allgemeine Nächtigungsabgabe


Allgemeine Nächtigungsabgabe
Allgemeine Nächtigungsabgabe je Nächtigung sofern sie nicht
nach § 3 des Nächtigungsabgabengesetzes befreit sind
€ 1,95
Allgemeine Nächtigungsabgabe für Wohnwägen, Mobilheime, Campingbusse,
Zelte sofern sie nicht nach § 3 des Nächtigungsabgabengesetzes befreit sind
€ 0,98
Fremdenverkehrsförderungsfondsbeitrag pro
nächtigungsabgabenpflichtiger Nächtigung, lt. § 51lit.b des Sbg.
Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 94/1985 i.d.g.F.
€ 0,05

 

Besondere Nächtigungsabgabe:

Die besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages wird festgesetzt
a) für Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche mit dem 380-fachen
b) für Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis 130 m² Nutzfläche mit dem 360-fachen
c) für Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis 100 m² Nutzfläche mit dem 300-fachen
d) für Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis 70 m² Nutzfläche mit dem 260-fachen

e) für Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche mit dem 200-fachen

f) bei dauernd abgestellten Wohnwägen mit dem 130-fachen jener allgemeinen Ortstaxe,  die auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung der Gemeindevertretung
der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau vom 12.12.2003 über die Erhebung der allgemeinen Ortstaxe nach dessen § 2 zu entrichten ist.