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Besondere Nächtigungsabgabe:
Die besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages wird festgesetzta) für Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche mit dem 380-fachenb) für Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis 130 m² Nutzfläche mit dem 360-fachenc) für Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis 100 m² Nutzfläche mit dem 300-fachend) für Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis 70 m² Nutzfläche mit dem 260-fachen
e) für Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche mit dem 200-fachen
f) bei dauernd abgestellten Wohnwägen mit dem 130-fachen jener allgemeinen Ortstaxe, die auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung der Gemeindevertretungder Stadtgemeinde St. Johann im Pongau vom 12.12.2003 über die Erhebung der allgemeinen Ortstaxe nach dessen § 2 zu entrichten ist.