Straßenpolizeiliche Bewilligung - Ansuchen

Arbeiten auf oder neben der Straße - Antrag/Bewilligung

§ 90 Abs. 1 StVO lautet: Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

Wenn Sie also Arbeiten auf oder neben der Straße planen, durch die der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, benötigen Sie dafür eine Bewilligung der Behörde gemäß § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 - Arbeiten auf oder neben der Straße. Darunter fallen z. B.

  • Grabungen für Kanal, Wasser, Gas, Fernwärme, Hausanschlüsse
  • Baustelleneinrichtungen
  • Aufstellung von Gerüsten oder Containern

Unter Straßenverkehr versteht man den fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr sowie den Fußgänger-, den Fahrrad- und auch den Reitverkehr.

Unter Beeinträchtigung versteht man Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs. Auch wenn Arbeiten neben der Verkehrsfläche durchgeführt werden, die den Straßenverkehr beeinträchtigen können.

Die Zuständigkeit einer Behörde richtet sich daran, auf welchen Straßen die Arbeiten geplanten sind. Für Bundes- und Landesstraße liegt die Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft und für Gemeinde-, Interessentenstraßen und Güterwege ist die Gemeinde zuständig.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Baustellenplan der benötigten Verkehrsfläche/n samt eingetragener Verkehrsleiteinrichtungen
  • bei Großbaustellen: zusätzlich Bauphasen- und Verkehrsleitplan

Für die Ausstellung der beantragten straßenpolizeilichen Bewilligung ist entsprechend den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dieses nimmt auf Grund der geplanten Maßnahmen und des Umfanges einen gewissen Zeitraum in Anspruch. Gegebenenfalls ist auch eine mündliche Verhandlung vor Ort erforderlich.

Kommt ein anstandsloses Verhandlungsergebnis zustande, kann die beantragte straßenpolizeiliche Bewilligung erteilt werden.

Für Besorgung, Aufstellung und Entfernung der notwendigen Verkehrszeichen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote) und Verkehrsleiteinrichtungen (z.B. Umleitungen, Randbalken) ist die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber selbst auf eigene Kosten verantwortlich. Der genaue Standort und der Zeitpunkt der Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen müssen in einem Bautagebuch dokumentiert, der Beginn und das Ende der Bauarbeiten müssen der Behörde mitgeteilt werden.

Die verantwortliche Person muss ständig - auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtstunden - erreichbar sein. Diese muss in der Lage sein, Unzulänglichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen.

Rechtsgrundlagen

§ 90 Straßenverkehrsordnung 1960

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P90/NOR40147692

Zum Antrag

https://www.st.johann.at/system/web/formular.aspx?detailonr=222307182&menuonr=221743679&noseo=1