Veranstaltungsgenehmigung

Rechtliche Grundlagen:   Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG), LGBl Nr. 100/1997 i.d.d.g.F. Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl. 10/2011 i.d.d.g.F.

Was ist eine Veranstaltung?

Eine Veranstaltung ist eine öffentliche, allgemein zugängliche Darbietung und Einrichtung, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmt ist.
Eine private Veranstaltung ist eine, die nicht allgemein zugänglich ist (z. B. private Party, interne Vereinsveranstaltung, Grillfeier für geladene Gäste).
Die Veranstaltungen werden eingeteilt in bewilligungspflichtige und anmeldepflichtige.

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen: Filmvorführungen (Kino), Revue- und Varietévorstellungen, Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen (Zirkus, Wanderbühne usw.)

Anmeldepflichtige Veranstaltungen: alle nicht bewilligungspflichtigen - öffentlichen - Veranstaltungen, darunter fallen Feste (Stadtfest, Zeltfest), Brauchtumsveranstaltungen (Krampus- bzw. Perchtenlauf), Sportliche Wettkämpfe (Schirennen, Speedwayrennen), Konzerte (Pop, Rock, Blasmusik) usw.

Abfallvermeidung -80% Mehrweg ab 01.01.2019

Mit 1.Jänner 2019 treten wesentliche Teile der Vorgaben für die „Abfallvermeidung bei Veranstaltungen" (§ 7 S.AWG) in Kraft. Kernpunkt ist die 80%-Mehrwegquote bei Getränken. Verpflichtete sind die Veranstalter. Die 80%-Mehrwegquote bei Getränken gilt für Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig mehr als 600 Besucher aufhalten können. Ab einer Besucherzahl von 2.000 ist auch ein sog. abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept zu erstellen oder eine externe Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Zur Unterstützung bei der Umsetzung hat das Land Salzburg zahlreiche Informationen für Veranstalter und Veranstaltungsbehörden auf der Seite: https://www.salzburg.gv.at/themen/umwelt/abfall/abfallwirtschaft/mehrweg-Veranstaltungen zusammengestellt.

 

Folgende Veranstaltungen unterliegen nicht dem VAG: Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen auf deren Liegenschaften, Veranstaltungen von Volksbildungsreinrichtungen, deren Träger öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind und Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen.

Verbotene Veranstaltungen - folgende Veranstaltungen sind verboten: Durchführung von Experimenten, durch die die Besucher gefährdet werden können, Aufstellen und Betreiben von Geldspielapparaten, Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten, die verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen sowie Veranstaltungen am Karfreitag und 24. Dezember, die religiöse Gefühle verletzen können.

Verfahrensablauf

Eine öffentliche Veranstaltung ist mittels Formblatt „Ansuchen Veranstaltung“ und der erforderlichen Unterlagen bei der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau anzumelden. Hierauf ist zu klären, ob diese Veranstaltung örtlich oder überörtlich ist. Bei einer Veranstaltung mit örtlicher Bedeutung liegt die Zuständigkeit für die Veranstaltungsstätte bei der Stadtgemeinde, bei einer Veranstaltung mit überörtlicher Bedeutung liegt die Zuständigkeit für die Veranstaltungsstätte bei der Bezirkshauptmannschaft. Die Veranstaltungsanmeldung liegt im Wirkungsbereich der Stadtgemeinde.

Datei herunterladen: PDFInformationsblatt Ansuchen Veranstaltung

Zuständig

Formulare